Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 96 Zusammenarbeit
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-1 (1) Die Träger der Eingliederungshilfe arbeiten mit Leistungsanbietern und anderen Stellen, deren Aufgabe die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen betrifft, zusammen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-2 (2) Die Stellung der Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sowie der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege als Träger eigener sozialer Aufgaben und ihre Tätigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben werden durch diesen Teil nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-3 (3) Ist die Beratung und Sicherung der gleichmäßigen, gemeinsamen oder ergänzenden Erbringung von Leistungen geboten, sollen zu diesem Zweck Arbeitsgemeinschaften gebildet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/96#abs-4 (4) Sozialdaten dürfen im Rahmen der Zusammenarbeit nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Teil erforderlich ist oder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 96 SGB IX →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2013 – 4 TaBV 664/13Zitiert von 2
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 412/10Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für HeimfahrtenZitiert von 11
- LAG Baden-Württemberg, 27.03.2012 – 3 Sa 10/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 21.03.2012 – 1 A 1295/09Zitiert von 4
- LAG Düsseldorf, 13.03.2008 – 11 Sa 2203/07Zitiert von 4
- BAG, 19.07.2012 – 2 AZR 989/11Sonderkündigungsschutz - Vertrauensperson der schwerbehinderten MenschenZitiert von 44
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.03.2023 – 1 WB 12/22, 1 WB 24/22, 1 WB 12/22, 1 WB 24/22Neubildung der Referenzgruppe infolge von Ruhestandsversetzungen; BenachteiligungsverbotZitiert von 8
- LSG Baden-Württemberg, 21.10.2020 – L 7 SO 2772/20 ER-B
- BVerwG, 13.10.2020 – 1 WB 79/19 · Verweisung an das ArbeitsgerichtZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 96 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 96 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 96 Abs. 4 Satz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 130 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.